Alles was Sie über Kindergärten und Platzanspruch wissen sollten!
Derzeit gibt es deutschlandweit ca. 53.000 Kindertagesstätten (Kitas), die etwa 2,5 Millionen Kinder (0 - 6 Jahre) betreuen (Stand 1. März 2014). Eine Erhebung vom Statistischen Bundesland führt die Zahl der Kinder in Kitas nach Bundesländern auf: www.destatis.de
Im Vergleich zu den Vorjahren ist somit ein deutlich ansteigender Trend festzustellen, was nicht zuletzt am Rechtsanspruch liegen dürfte, den Eltern seit 1. August 2013 wahrnehmen können. Im gesamten Bereich der Tagespflege sind derzeit etwa 44.000 Mitarbeiter beschäftigt, wobei Betreuerinnen mit 96 % den größten Anteil darstellen. Aktuelle Studien zeigen, dass nur etwa 4 % Männer die Kinderbetreuung in den Einrichtungen übernehmen.
In Kindertageseinrichtungen steht die Entwicklung eines jeden Kindes zu einer gemeinschaftsfähigen sowie eigenverantwortlichen Persönlichkeit im Vordergrund. Neben der Betreuung des Kindes spielen die Erziehung und Bildung somit ebenfalls Schlüsselrollen im Kita-Alltag. Ferner unterstützen Kindestageseinrichtungen Eltern konkret dabei, das Erwerbsleben und die kindgerechte Erziehung besser miteinander kombinieren zu können.
Das erwartet Sie in diesem Ratgeber
Wann muss ich mich um einen Kita-Platz kümmern?
Wahl der Kita: Worauf kommt es an? Was macht eine gute Einrichtung aus?
Rechtliche Grundlagen bei der Vergabe eines Kita-Platzes
Was können Sie tun, wenn der Kita-Platz abgelehnt wurde?
Mit welchen Kosten müssen Eltern monatlich rechnen?
Fördermöglichkeiten für Ihr Kind in der Übersicht
Welche Arten von Kitas gibt es?
In den letzten Jahrzehnten haben sich unterschiedlichste Formen von Kindertageseinrichtungen herausgebildet. Hinzu kommt, dass durch das föderale System in Deutschland viele länderspezifische bzw. kommunale Eigenarten zu finden sind, sodass keine allgemeingültigen Aussagen möglich sind. Prinzipiell ist zwischen öffentlichen und freien (privaten) Trägern zu unterscheiden, wobei diese für die Einrichtung, Betriebsführung sowie für die pädagogische Ausrichtung maßgeblich verantwortlich sind. Zu den bekannten bundesweiten Trägern zählen etwa Caritas, Diakonie, pro familia, SOS Kinderdörfer und das Deutsche Rote Kreuz.
Kita, Kinderkrippe und Co: Begriffliche Abgrenzungen
Die verwendeten Begriffe Kita (Kindertagesstätte) oder Kindertageseinrichtung verkörpern Sammelbezeichnungen für Institutionen zur Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern. In Kinderkrippen geht es im Gegensatz zum pädagogischen Konzept von Kindertagesstätten um altersgerechte Spiele und die Einnahme von Mahlzeiten. Hier machen Kinder einen Mittagsschlaf und Säuglinge werden gewickelt sowie individuell umsorgt. Im Bereich der Tagespflege sind sogenannte Pflegemütter eine mögliche Alternative für eine individuelle Kinderbetreuung.
Finanzierung von Kitas
Die kindgerechte Betreuung in Tagesstätten wird von der öffentlichen Hand gefördert. Nichtsdestotrotz müssen auch Eltern einen finanziellen Beitrag leisten. Dieser ist nicht einheitlich geregelt: Er variiert von Kommune zu Kommune und ist in aller Regel einkommensabhängig. Konkret richtet er sich nach der Anzahl der gewünschten Betreuungsstunden, wobei Geschwisterkinder nicht selten beitragsfrei sind. In jedem Falle sollten Sie sich rechtzeitig in Ihrer Kommune informieren, mehr dazu erfahren Sie auch unter Punkt 2.
Wann muss ich mich um einen Kita-Platz kümmern?
Grundsätzlich haben Eltern die Möglichkeit bzw. das Recht, aus verschiedenen Leistungen der Kinderbetreuung zu wählen, Details werden in § 5 Absatz 1 SGB VIII geregelt.
Ferner haben Sie darüber hinaus die Möglichkeit, sich vor einer Entscheidung vom Jugendamt beraten zu lassen. Gemäß § 23 Absatz 4 SGB VIII haben Sie mit Blick auf alle Fragen der Kindertagespflege einen Beratungsanspruch, auch soll Ihren Wünschen nach einer speziellen Betreuungsform entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist (siehe § 5 Absatz 2 SGB VIII).
Kita-Anmeldung schon in der Schwangerschaft?
Generell ist es ratsam, sich sehr früh mit der örtlichen Kindertagesbetreuung zu befassen. Nicht selten kommt es vor, dass werdende Eltern ihr Kind schon in der Schwangerschaft anmelden. Diesen Weg sollten auch Sie gehen, wenn Ihre Wunsch-Kita eine sehr lange Warteliste aufweist, was leider gerade in städtischen Ballungsgebieten keine Seltenheit ist.
Ab welchem Zeitpunkt Sie Ihr Kind in die Betreuung abgeben möchten, hängt ganz alleine von Ihren Wünschen ab. Bei all Ihrer Planung sollten Sie gemäß dem Motto "je früher, desto besser" handeln. Immer noch fehlen viele Kita-Plätze in Deutschland. Wenn Sie Ihren Betreuungswunsch frühzeitig anmelden, so kann sich der Träger der Kita rechtzeitig auf den Mehrbedarf einstellen, was schließlich auch Ihre Chancen auf einen Platz erheblich erhöhen kann.
Grundlegendes zum Anmeldeverfahren Ihres Kindes in der Kita
Ein einheitliches und standardisiertes Anmeldeverfahren gibt es nicht, da es regional bzw. kommunal mitunter große Unterschiede.
In jedem Fall sollten Sie sich direkt an die auserwählte Kita wenden, wo Sie einen schriftlichen Antrag einreichen müssen. Die Anträge können Sie sich meist auf der jeweiligen Kita-Homepage downloaden und ausdrucken. Einige Kitas bieten auch spezielle Anmeldenachmittage an, im Zuge derer ebenfalls Informationen zum Träger, zum pädagogischen Konzept und zum Personal angeboten werden.
In anderen Einrichtungen können Sie sich die nötigen Papiere abholen oder einen Termin mit der Leitung vereinbaren. Für Kinder unter 3 Jahren muss ein Antrag "auf Förderung in einer Kindertagesstätte" beim Jugendamt gestellt werden. Dieser Antrag kann von Jugendamt zu Jugendamt verschieden sein, oftmals kann er aber online abgerufen werden. Schließlich wird zwischen den Eltern und dem Träger der Kita ein Betreuungsvertrag geschlossen, der folgende Punkte beinhalten sollte:
➢ Name beider Vertragsparteien
➢ Name, Geburtsdatum und Adresse des Kindes
➢ Zeitpunkt der beginnenden Betreuung
➢ Besonderheiten Ihres Kindes (z. B. Erkrankungen)
➢ der konkrete Betreuungsumfang
➢ der zu leistende Elternbeitrag sowie Zahlungsmodalitäten
➢ Kündigungsmöglichkeiten
➢ Unterschriften für die Rechtskräftigkeit
Checkliste: Der Weg zur Wunsch-Kita kompakt zusammengefasst
• Handeln Sie frühestmöglich! Erkundigen Sie sich ggf. schon während der Schwangerschaft über Betreuungsmöglichkeiten und etwaige Wartezeiten
• Eine Anmeldung während der Schwangerschaft (ggf. bei mehreren Kitas gleichzeitig) kann sinnvoll sein, da Sie nach der Geburt zeitlich sehr eingespannt sein werden
• Das Jugendamt berät werdende Eltern gerne über regionale Betreuungsmöglichkeiten
• Wägen Sie bei der Wahl der Kita die Erreichbarkeit und die Qualität der Betreuung besonders ab
• Finden sich eventuell Gründe für eine vorrangige Aufnahme? Hierzu können Sie Arbeitsverträge oder ärztliche Bescheinigungen bei der Kita-Anmeldung einreichen
• Füllen Sie das Anmeldeformular korrekt aus und geben Sie es ab
• Auch beim Jugendamt müssen Sie ein Formular einreichen, um Ihr Kind finanziell zu fördern
• Bestätigen Sie die Kita-Zusage und kümmern Sie sich früh genug darum, eine Eingewöhnungszeit zu vereinbaren
Damit Sie nach der Geburt Ihres Kindes nicht den Überblick verlieren, können Sie sich unter www.familienplanung.de über sämtliche Behördengänge und Formalitäten informieren.
Wahl der Kita: Worauf kommt es an? Was macht eine gute Einrichtung aus?
Diese Fragen stellen sich wohl alle Eltern bei der Suche, schließlich wollen Sie Ihr Kind in besten Händen versorgt wissen. In erster Linie können Sie sich vom Konzept und den örtlichen Gegebenheiten am besten selber bei einem "Schnuppertermin" überzeugen und Ihre drängendsten Fragen klären. Von zentraler Bedeutung ist natürlich, dass die Betreuungszeiten zu Ihrem aktuellen Bedarf passen. Sollte Ihr Kind beim Schnuppertermin dabei sein, können Sie direkt sehen, ob es sich wohlfühlt und wie die Erzieher/innen mit ihm umgehen.
Beschreibungen, Broschüren oder die Kita-Webseite sind sicher ein erster Ansatzpunkt für die Auswahl, Sie sollten sich aber auch immer auf Ihren persönlichen Eindruck als Eltern verlassen. Eine engagierte Kita erkennen Sie schon daran, dass sie des Öfteren Schnuppertermine für interessierte Eltern anbietet. Bei der Anmeldung sollte auch sofort erklärt werden, wie die Eingewöhnungsphase gestaltet wird, um Ihrem Kind den Start in den Kita-Alltag so angenehm wie nur möglich zu machen.
Für eine optimale Betreuung spielt sicher der Personalschlüssel in der Kita eine wichtige Rolle. Für Kinder im ersten Lebensjahr sollte der Schlüssel 1:2 sein (ein Erzieher für maximal zwei Kinder), für Kinder bis zwei Jahre wird ein Betreuungsschlüssel von 1:3 empfohlen. Für viele Eltern ist neben der einwandfreien Hygiene und abwechslungsreichen Ernährung auch das Kita-Angebot, wie sportliche Aktivitäten und das Beschäftigungsprogramm (Spiele, Basteln, Wanderungen etc., wichtig.
Einen kompakten Überblick über mögliche Anhaltspunkte bei der Wahl einer "guten" Kita finden Sie unter "Checkliste Kita: Was macht eine gute Kita aus?" bei netmoms.de. Bedenken Sie, dass Sie nicht alle Punkte gleichermaßen gewichten müssen. Setzen Sie gezielt Schwerpunkte, um Ihre Lebenssituation und Ansprüche bestmöglich bei der Entscheidung einbringen zu können.
Welches pädagogische Konzept ist das Beste für mein Kind?
Bei der Wahl für das pädagogische Konzept Ihres Kindes sind Sie selbst gefragt: Entdecken Sie die Vielfalt der Möglichkeiten und die charakteristischen Ausprägungen der verschiedenen Richtungen, um sie mit Ihren eigenen Ansprüchen und Erziehungsvorstellungen abgleichen zu können. Letztlich wird neben der pädagogischen Ausrichtung sicher auch die örtliche Nähe (Erreichbarkeit der Kita) eine nicht unwesentliche Rolle spielen.
Orientierungshilfe über die verschiedenen Konzepte
Einen kompakten Überblick über verschiedene Konzepte finden Sie bei kita.de verschaffen. Generell kann es für Sie auch sinnvoll sein, sich in Foren oder im Bekanntenkreis mit anderen Eltern auszutauschen. Bei einem persönlichen Beratungstermin in einer Kita können Sie sich alle wesentlichen Details des zugrunde liegenden pädagogischen Konzeptes erklären lassen.
Rechtliche Grundlagen bei der Vergabe eines Kita-Platzes
Seit dem 1. August 2013 haben Eltern einen Rechtsanspruch auf "frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung" (Paragraph 24, Absatz A, Satz 1 Sozialgesetzbuch VIII). Konkret bedeutet dies, dass sogenannte Träger der Jugendhilfe (in aller Regel also kreisfreie Gemeinden oder Landkreise) für Ihr Kind unter drei Jahren einen Betreuungsplatz anbieten müssen. Im Gerichtstext selber zeigt das Wort "oder" an, dass der Rechtsanspruch sich nicht nur auf eine Kita, sondern ebenfalls auf eine Tagesmutter beziehen kann.
Ein aktuelles Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Münster (OVG Münster, Az.: 12 B 793/13) zeigt, dass dem Elternwunsch nicht entsprochen werden muss, sofern in einer anderen Betreuungsform noch ein freier Platz vorhanden ist. Im Übrigen hat bereits jedes Kind, das das 3. Lebensjahr vollendet hat, seit 1996 einen Anspruch auf einen Kindergartenplatz.
Was ist seit 1. August 2013 neu?
Seit dem 1. August 2013 bekommen nun Kinder bereits ab der Vollendung des ersten Lebensjahres bis zum dritten Lebensjahr einen rechtlichen Anspruch auf frühkindliche Förderung. Die Bundesregierung sieht vor, ein Drittel dieser Plätze im Bereich der Kindertagesstätten zu schaffen, wobei der Bedarf in Ballungszentren weitaus höher liegen dürfte. Alle rechtlichen Neuerungen können Sie im KiföG (Kinderförderungsgesetz) nachlesen.
Wie sieht es in der Realität aus?
Trotz des geltenden Rechtsanspruches fehlen immer noch sehr viele Betreuungsplätze, sodass viele Eltern wohl den Klageweg gehen werden.
Besonders schlecht ist die Lage in Großstädten, denn hier stehen nur etwa 39 % Betreuungsplätze zur Verfügung. Insofern sind Sie klug beraten, sich schon vor der Geburt bei mehreren Kitas um einen Platz zu bemühen. Auch die Option einer Tagesmutter sollten Sie ggf. prüfen, zumal hier oft kleine Gruppen zusammenkommen, sodass das Sozialverhalten ebenfalls trainiert werden kann. Abweichende Regelungen in den Bundesländern, erschweren eine Lösungsfindung. Zwar gilt das Kinderförderungsgesetz in ganz Deutschland gleichermaßen, dennoch haben viele Bundesländer eigene Regelungen zur Kinderbetreuung, da Bildung nach wie vor in die Länderzuständigkeit fällt. Die Links zu den Kita-Gesetzen der einzelnen Bundesländer finden Sie hier: http://www.bage.de/menue/links/links-zu-den-kita-gesetzen-der-einzelnen-bundeslaender/
Einen sehr kompakten und vergleichenden Überblick finden Sie auch in der Übersicht "Rechtsanspruch des Kindes: Betreuungsplatz und -umfang".
Praktische Hilfestellungen je nach Bundesland und ein aktueller Status Quo
Insgesamt ist die Rechtsgrundlage zwar einheitlich, dennoch gibt es in den Bundesländern verschiedene Regelungen. Bei kita.de können Sie sich gezielt über Ihr Bundesland informieren. Sehr zu empfehlen ist auch der Bericht der Tagesschau: In diesem wird herausgestellt, wie es in der Realität ein Jahr nach Einführung des Rechtsanspruches aussieht. Alltagsnahe Antworten auf viele Fragen rund um das Thema "Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung" finden Sie unter www.kitaplatz-anspruch.de.
Was können Sie tun, wenn der Kita-Platz abgelehnt wurde?
Wird Ihnen in der Kita, bei der Sie sich beworben haben, kein Platz zur Verfügung gestellt, so erhalten Sie einen sogenannten Ablehnungsbescheid. Da Sie als Eltern aber seit dem 1. August 2013 einen rechtlichen Anspruch auf einen Kita- bzw. Krippenplatz oder eine Tagesmutter haben, können Sie gegen den Ablehnungsbescheid vorgehen.
Je nach Rechtsbehelfsbelehrung, die von Bundesland zu Bundesland variiert, können Sie Widerspruch einlegen oder eine Klage erheben. In jedem Falle sollten Sie zügig reagieren und die Fristen beachten. Sofern gewünscht, können Sie natürlich rechtlichen Beistand hinzuholen.
Unter welchen Voraussetzungen dürfen Sie klagen?
Grundsätzlich muss die Bedingung erfüllt sein, dass Sie sich mindestens 3 Monate vor der gewünschten Inanspruchnahme der Kita um einen Platz beworben haben. Eltern, die innerhalb der Wartezeit von 3 Monaten keinen Platz erhalten, können diesen vor dem Verwaltungsgericht einklagen. Wenn Sie einen Ablehnungsbescheid erhalten, müssen Sie zunächst bei der zuständigen Behörde fristgerecht Widerspruch einlegen.
Was tun, wenn es keinen Kita-Platz gibt?
Sollten Kommunen zum Stichtag 01. August 2013 keine ausreichende Zahl an Kitaplätzen zur Verfügung stellen, so können Sie sich als Eltern alternativ um eine private Kinderbetreuung kümmern. Die entstehenden Mehrkosten (im Vergleich zu staatlichen Einrichtungen) können Sie gerichtlich einklagen. Im Einzelfall kann auch ein etwaiger Verdienstausfall eingeklagt werden, wenn Eltern wegen der Fürsorgepflicht ihre Arbeit nicht nachgehen können.
Habe ich ein Recht auf eine "Wunsch-Kita"?
Nein, einen solchen Anspruch haben Sie leider nicht. Jedoch müssen sowohl der Betreuungsplatz als auch die Anfahrt zumutbar sein. Für die Zumutbarkeit gibt es nur Anhaltspunkte, Gerichte entscheiden hier sehr mit Blick auf den Einzelfall, sodass generelle Aussagen unzulässig sind.
Erscheint Ihnen die Qualität einer angebotenen Kita als nicht ausreichend und lehnen Sie diesen Platz folglich ab, so haben Sie Ihren Rechtsanspruch verwirkt. Auch ist das Gesetz dahingehend problematisch bzw. zweideutig, da es eine Frühförderung in einer Tageseinrichtung oder aber in der Kindertagespflege vorsieht. Selbst Juristen sind sich uneins, ob die vage Formulierung des Gesetzes als "Wahlfreiheit" zu verstehen ist. Letztlich kann es aber sein, dass ein Platz bei einer Tagesmutter als Betreuungsplatz gewertet wird, auch wenn Eltern eigentlich eine Kita vorziehen würden.
Fragen und Antworten rund um die wichtigsten Faktoren zur Klage finden Sie hier: http://www.arag.de/auf-ins-leben/rechtsanspruch-kita/
Was kostet eine eventuelle Klage?
Für den Gang vor das Land- oder Verwaltungsgericht gilt grundsätzlich: Wer gewinnt, muss nichts zahlen. Die unterlegene Partei muss allerdings neben den Honorarkosten für den Anwalt auch die Gerichtskosten übernehmen. Ein Anwaltszwang besteht nur vor dem Landgericht, vor einem Verwaltungsgericht könnten Sie auch selbst formlos eine Klage einreichen. Klären Sie vor eventuellen rechtlichen Schritten, ob nicht Ihre Rechtsschutzversicherung (sofern Sie eine abgeschlossen haben) Sie auch in diesem Feld unterstützt.
Wo und wann können Eltern Klage einreichen?
Wenn Sie sich mindestens 3 Monate vorher um einen Betreuungsplatz gekümmert und keinen zugewiesen bekommen haben, so können Sie vor das Verwaltungsgericht ziehen. Dies könnten Sie rein prinzipiell alleine tun, doch mit anwaltlicher Unterstützung dürften Ihre Chancen eindeutig besser aussehen. Sofern Sie einen eventuellen Verdienstausfall geltend machen wollen, müssen Sie sich an das zuständige Landgericht wenden.
Je nach Regelung in Ihrem Bundesland kann es erforderlich sein, gegen einen erhaltenen Ablehnungsbescheid Widerspruch einzulegen (dies ist etwa in Bayern der Fall).
Über die Möglichkeit von Eilverfahren: Auch hier entscheidet der Faktor Zeit
Wie bei Gerichtsprozessen üblich, können sich diese über Monate oder Jahre hinziehen, sodass das Kind eventuell bereits in der Schule ist, bis Sie formal Ihr Recht bekommen. Ein Eilverfahren könnte generell im Einzelfall möglich sein, dies müssten Sie aber sehr gut und detailliert begründen können. Konkret wäre es z. B. denkbar, wenn Sie ohne den Betreuungsplatz Ihre Berufstätigkeit nicht wieder aufnehmen könnten. In solchen Fällen wird je nach Einzelfall abgewogen und entschieden.
Alle wichtigen Fakten und interessante rechtliche Präzedenzfälle können Sie sich im Artikel der Zeit nachlesen.
Können Sie eine Aufwandsentschädigung einklagen?
Ja, diese Möglichkeit besteht grundsätzlich aufgrund des geltenden Rechtsanspruches. Sofern der Betreuungsbedarf nachweislich besteht und die Gemeinde/Stadt keinen Platz anbieten kann, können Eltern eine private Kita aufsuchen und die entstehenden Mehrkosten vor Gericht einklagen. Den akuten Betreuungsbedarf können Eltern etwa mit einem Arbeitsvertrag plausibel nachweisen.
Eine Mutter aus Mainz ist diesen Rechtsweg bereits erfolgreich gegangen: Sie bekam erst nach 6 Monaten einen Kita-Platz zugewiesen und organisierte in dieser Zeit die Kinderbetreuung privat. Das Gericht gab der Klage statt und verurteilte die Stadt Mainz zu einer Zahlung von 2.188 Euro.
Über die Grenzen des Klageweges: Was Sie bedenken sollten
In jedem Fall müssen Eltern sich den Betrag anrechnen lassen, den sie ohnehin in einer städtischen Kita hätten tragen müssen. Auch das Betreuungsgeld wird angerechnet. Auch werden keine Mehrkosten für eine besondere Kita eingeklagt werden können, wenn Eltern eine zumutbare, günstigere Alternative abgelehnt haben. In jedem Falle sollten Sie sich bei Bedarf Rechtsbeistand ins Boot holen und die Chancen und Risiken offen besprechen.
Mit welchen Kosten müssen Eltern monatlich rechnen?
Sofern Sie für Ihr Kind einen Betreuungsplatz in einer Kita beanspruchen, sind Sie gesetzlich zur Zahlung von Kostenbeiträgen verpflichtet. Der zu entrichtende Kostenbeitrag gliedert sich in die eigentlichen Betreuungskosten und das sogenannte Verpflegungsgeld. In der Regel sind die Beiträge zum 1. des Monats abzuführen. Die Betreuungskosten entstehen für die "Arbeit", wohingegen das Verpflegungsgeld sicherstellt, dass Ihr Nachwuchs am gemeinsamen Essen in der Kindertagesstätte teilnehmen kann.
Bitte beachten Sie, dass in einigen Städten der Kita-Besuch kostenfrei ist, so etwa in Hanau, Düsseldorf, Kaiserslautern, Koblenz, Mainz oder Salzgitter. In Rheinland-Pfalz können Kinder ab dem zweiten Lebensjahr kostenlos eine Kita besuchen, nur die Verpflegungskosten sind von den Eltern zu tragen.
Rechtliche Grundlagen
Im Sozialgesetzbuch VIII (8. Kapitel) wird in Paragraf 90 wird die pauschalisierte Kostenbeteiligung näher geregelt. Demzufolge sind die Kosten zu staffeln, in:
• Einkommen der Eltern
• Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder
• Umfang der Betreuungszeit
Insofern hat der Gesetzgeber eine soziale Komponente bei der Gestaltung der Kosten für die Kita eingebaut, um finanziell schwächere Familien nicht übermäßig zu belasten.
Weiterführende Quellen zum Thema Kostenbeteiligung in Kitas
• http://www.netmoms.de/magazin/kinder/kita/kosten-fuer-die-kita/
• online Gebührenrechner: http://egov1.kommunenonline.de/kitagebuehr/
• Atlas der Kitapreise: http://www.zeit.de/2013/39/kita-kinderbetreuung-kitagebuehren
Fördermöglichkeiten für Ihr Kind in der Übersicht
Im Folgenden möchten wir Sie mit den wichtigsten Fördermöglichkeiten (Betreuungsgeld, Kita-Gutschein, Elterngeld und Kindergeld) vertraut machen, die Sie als Eltern in Anspruch nehmen können. Neben formalen Voraussetzungen und Informationen zur Beantragung haben wir Ihnen einige nützliche Links zusammengestellt, damit Sie sich für Ihre konkrete Lebenssituation ein möglichst genaues Bild über alle Optionen verschaffen können.
Betreuungsgeld
Das Betreuungsgeld wurde vor seiner Einführung kontrovers diskutiert. Es wird ebenfalls im Rahmen des Kinderförderungsgesetzes (KiföG) erwähnt: Dementsprechend haben Eltern, die Kinder unter 3 Jahren selbst betreuen möchten, ab dem Jahr 2013 einen Anspruch auf die monatliche Zahlung des Betreuungsgeldes.
Kritiker werfen dieser staatlichen Leistung vor, dass sie Kinder von frühkindlichen Bildungseinrichtungen wie Kitas fernhalte. Ebenso wie das Kindergeld wird Elterngeld als Einkommen angesehen. Daher wird es für Eltern, die Arbeitslosengeld II erhalten, nicht ausgezahlt. Aktuellen Zahlen zufolge wurde im ersten Quartal des Jahres 2014 für 146.000 Kinder Betreuungsgeld beantragt (in 95 % der Fälle haben Mütter diese Leistungbezogen).
Höhe, Zuständigkeiten und rechtliche Grundlagen
Die rechtliche Grundlage bildet das Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz (Absatz 2). Für jedes Kind, das am 1. August 2012 oder später geboren wurde, kann vom Beginn des 15. Lebensmonats bis zur Vollendung des 36. Lebensmonat ein monatliches Betreuungsgeld in Höhe von 150 Euro beantragt werden (vor dem 1. August 2014 betrug die monatliche Summe 100 Euro).
Insgesamt wird diese Leistung maximal 22 Monate gewährt, sofern Eltern die Kinderbetreuung selber übernehmen. Die Beantragung schon vor dem 15. Lebensmonat ist nur dann möglich, wenn kein Anspruch auf Elterngeld besteht. Die Zuständigkeit für die Beantragung ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt. In NRW sind die Familienkassen zuständig, in Berlin die Bezirksjugendämter und in Baden-Württemberg etwa die L-Bank.
Kita-Gutschein
Kita-Gutscheine sind eine regional begrenzte Fördermöglichkeit, die es in 2 Stadtstaaten (Hamburg und Berlin) sowie in den Städten Erfurt und Mannheim gibt. Durch das Gutscheinsystem soll eine individuelle und vor allem bedarfsgerechte Kinderbetreuung gesichert werden.
In der Regel kann ein solcher Gutschein beim zuständigen Jugendamt angefordert werden, und zwar vor der eigentlichen Anmeldung des Kindes. Haben Sie eine Zusage von einer Kita erhalten, so können Sie den Gutschein dort einlösen. Die Kita wiederum löst den Gutschein bei der Gemeinde ein, um tatsächlich entstandene Kosten erstattet zu bekommen.
Rechtliche Hinweise und praktische Tipps
Auch für einen Kita-Gutschein gelten die bereits angesprochenen Rechtsgrundlagen, einen Anspruch auf eine "Wunsch-Kita" können Eltern also nicht geltend machen. Es empfiehlt sich, den Antrag für einen Gutschein vor 3 bis 6 Monate vor der eigentlichen Anmeldung zu stellen. Der Gutschein gilt für 12 Monate. Bei Bedarf müssen Sie sich frühzeitig um eine Verlängerung kümmern.
In diesem Gutscheinsystem erhalten nur die Einrichtungen eine staatliche Förderung, die daran teilnehmen. Sollten Eltern sich gegen eine solche Einrichtung ohne Gutschein entscheiden, müssen sie die gesamten Kosten selber tragen. Ansonsten fällt der bereits beschriebene gesetzliche Elternanteil an, der nach sozialen Kriterien gestaffelt wird.
Weiterführende Quellen zum Kita-Gutscheinsystem
• Der Kita-Gutschein im Überblick: http://www.netmoms.de/magazin/kinder/kita/der-kita-gutschein-im-ueberblick/
• Hamburg: http://www.hamburg.de/elternbeitrag/3032326/kita-gutschein
• Berlin: http://www.berlin.de/sen/familie/kindertagesbetreuung/anmeldung/
Elterngeld
Der Anspruch auf Elterngeld kann für alle Kinder, die nach dem Stichtag 1. Januar 2007 geboren wurden, geltend gemacht werden. Das grundlegende Ziel dieser Leistung ist es, den Einkommenswegfall nach der Geburt des Kindes in den ersten Lebensmonaten abzufedern.
Anspruchsgruppe: An wen richtet sich das Elterngeld?
Das Elterngeld richtet sich an Arbeitnehmer, die sich Zeit für die Kinderbetreuung nehmen und regelmäßig nicht mehr als 30 Wochenstunden arbeiten. Es gilt somit für "alle Eltern", also ebenso für Berufstätige wie für Hausfrauen/-männer und Studierende, die ggf. vorher nicht gearbeitet haben.
Für ein Elternteil besteht die Möglichkeit, die Geldleistung für bis zu 12 Monate zu beziehen. Der Anspruch für Alleinerziehende liegt bei 14 Monaten. Falls auch der Partner für 2 Monate die Betreuung übernimmt, so kann die Leistung ebenfalls 14 Monate bezogen werden.
Die Höhe des Elterngeldes und der Geschwisterbonus
Die Geldleistung liegt zwischen mindestens 300 und höchstens 1.800 Euro, wobei sie sich konkret nach dem vorherigen Einkommen desjenigen Elternteils richtet, das die Betreuung übernimmt. Sollte das Einkommen vor der Geburt zwischen 1.000 und 1.200 Euro gelegen haben, so ersetzt das Elterngeld 67 % des wegfallenden Einkommens. Bei einem Verdienst unter 1.000 Euro monatlich (Geringverdiener) kann die Rate des Elterngeldes bis zu 100 % betragen.
Wer vor der Geburt einen Nettolohn über 1.200 Euro hatte, für den kann der Satz auf bis zu 65 % fallen. Für hohe Einkommen jenseits von 500.000 Euro soll zukünftig kein Elterngeld mehr gezahlt werden. Für Familien mit mehreren Kleinkindern ist ein Geschwisterbonus in Höhe von 10 % (mindestens 75 Euro monatlich) vorgesehen. Im Falle von Mehrlingsgeburten erhalten die Eltern 300 Euro für jedes weitere Kind.
Wo wird das Elterngeld beantragt?
Ein Antrag auf Elterngeld sollte nach der Geburt an die jeweils zuständige Elterngeldstelle geschickt werden. Dies ist chronologisch nicht anders möglich, da Sie für den Antrag eine Geburtsbescheinigung benötigen, welche Sie nebst Geburtsurkunde beim Standesamt erhalten. Der Antrag muss von beiden Eltern unterschrieben werden. Ausnahmen gelten diesbezüglich für Alleinerziehende mit alleinigem Sorgerecht.
Als zentrale Frist ist zu beachten, dass diese Geldleistung innerhalb der ersten 14 Lebensmonate beantragt werden kann. Die konkrete Berechnung nimmt Ihre zuständige Elterngeldstelle vor. Elterngeld kann nach der Geburt bis zu 3 Monate rückwirkend gezahlt werden. Die rechtlichen Grundlagen finden Sie unter: http://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/gesetze,did=93110.html
Regionale Unterschiede und praktische Tipps für Ihre Lebensplanung
Da jedes Bundesland unterschiedliche Antragsformulare sowie Elterngeldstellen hat, sollten Sie sich hier über Ihr Bundesland informieren: http://www.elterngeld.net/elterngeldstellen.html. Um die Höhe des Elterngeldes abschätzen zu können, können Sie den Elterngeldrechner von familien-wegweiser.de nutzen.
Kindergeld
Eltern bekommen für alle Kinder bis mindestens zum 18. Lebensjahr Kindergeld bezahlt. Sofern sich Kinder in einer Ausbildung befinden, wird das Geld bis zum 25. Lebensjahr gezahlt, im Falle der Arbeitslosigkeit bis zum 21. Lebensjahr. Auch nach Beendigung einer ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums kann Kindergeld weiter gezahlt werden, sofern die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht über 20 Stunden liegt.
Seit dem 1. November 2011 bleibt auch während des internationalen Freiwilligendienstes oder des Bundesfreiwilligendienstes der Anspruch auf Kindergeld bestehen.
Wer hat Anspruch auf Kindergeld?
Die Leistung Kindergeld erhalten Deutsche mit Wohnsitz in Deutschland. Besondere Bestimmungen sind für im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer zu beachten. Im Ausland wohnende Deutsche können Kindergeld beziehen, sofern sie hierzulande uneingeschränkt einkommenssteuerpflichtig sind. Auch in Deutschland lebende Ausländer mit einer gültigen Niederlassungserlaubnis haben Anspruch auf Kindergeld.
In welcher Höhe wird das Kindergeld ausgezahlt?
Diese Sozialleistung ist nicht vom Einkommen der Eltern abhängig und somit für alle gleich. Für das erste und zweite Kind überweist der Staat Eltern 184 Euro, für das dritte Kind sind es 190 Euro und für alle weiteren je 215 Euro monatlich.
Rechtliche Grundlagen: Wo wird das Kindergeld beantragt?
Entsprechende Anträge müssen Sie bei der zuständigen Familienkasse stellen, und zwar ausschließlich schriftlich. Informationen und entsprechende Formulare finden Sie unter www.arbeitsagentur.de.
Details und rechtliche Grundlagen werden im Bundeskindergeldgesetz geregelt.